Das Recht auf Abfindung
Viele Menschen gehen davon aus, dass jeder Arbeitnehmer das Recht auf Abfindung hat. Diese Annahme ist jedoch so nicht richtig. Laut dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat nur derjenige Arbeitnehmer das Recht auf Abfindung, bei dem gewissen Voraussetzungen erfüllt sind. Sämtliche anderen Arbeitnehmer haben lediglich das Recht auf Einreichung einer Klage vor dem Arbeitsgericht. Diese Regelungen wurden im Januar 2004 im KSchG neu geregelt.
Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Abfindung sind im § 1a des KSchG geregelt. So muss es sich zum Beispiel um eine Kündigung aus betrieblichen Gründen handeln. Außerdem muss der Arbeitgeber bei Ausstellung der Kündigung ausdrücklich darauf hinweisen, dass er seinem Arbeitnehmer das Recht auf Abfindung einräumt, solange dieser auf das Recht der Klage vor dem Arbeitgericht verzichtet. Des Weiteren ist die Höhe der Abfindung im § 1a Absatz 2 geregelt.
Auf eine Abfindung Einkommenssteuer zu zahlen steht im direkten Zusammenhang. Die Abfindung wird grundsätzlich bei der Einkommensteuer angerechnet. Es ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich bei der Abfindung um eine Einmalzuwendung handelt, die als Ausgleich für Einnahmeverluste bzw. für den Verlust der Einnahmemöglichkeit dient. In diesem Fall kann man als Empfänger einer Abfindung von einer günstigeren Besteuerungsregelung profitieren. Denn hier würde die sogenannte Fünftelregelung greifen.









